[ Auszug: Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird
dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später infolge einer
Gefahr, die der Ve ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]